AGB
Geschäftsbedingungen |
§1 Allgemeines
(1) Nachstehende Geschäftsbedingung sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen und
Montageleistungen des Verkäufers, auch bei künftigen Geschäftsverbindungen.
§2 Gesonderte Geltung der VOB (Teil B)
(1) Übernimmt der Verkäufer den Einbau, die Verlegung und/oder die Montage der gelieferten Baumaterialien und Bauteile,
so gelten hierfür „die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B).“ Einbau und
Montagebedingungen der Hersteller, die dem Auftraggeber zur Kenntnis gebracht sind, gelten jedoch vorrangig.
§3 Angebot, Abschluss und Lieferumfang
(1) Angebote sind stets freibleibend. Zwischenverkauf und richtige sowie rechtzeitige Selbstlieferung bleibt vorbehalten.
(2) Lieferfristen gelten nur annähernd, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich ausdrücklich
bestätigt.
(3) Allen Preisangaben liegen Frachten, Transportkosten und Verkehrsangaben am Tag des Angebots zugrunde. Änderung
dieser Kosten belasten oder begünstigen den Käufer. Erfolgen zwischen Angebotsangabe und Lieferung Preisänderungen des
Vorlieferanten, so gelten die Preise des Verkäufers am Tage der Lieferung als vereinbart. Verkaufspreise gelten nur dann als
Festpreise, wenn sie schriftlich Ausdrücklich zugesagt sind.
(4) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe.
§4 Lieferung
(1) Für die Lieferung des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort; auch bei frachtfreier Anlieferung trägt der Käufer die
Gefahr. Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle und bei geänderter Anweisung trägt der Käufer Mehrkosten.
(2) Die Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet die Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit
schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare
Anfuhrstraße, so haftet der Käufer für auftretende Schäden auch eines evtl. Spediteurs. Das Abladen hat unverzüglich und
sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Bei Anlieferung durch Fahrzeug mit
Kran gehen die Kosten der Kranentladung stets zu Lasten des Käufers.
(3) Mehr-oder Minderlieferungen bis 5% der vereinbarten Liefermenge sind nur aus transport-oder verpackungstechnischen
Gründen zulässig. Die Berechnung erfolgt nach der tatsächlich gelieferten Menge.
(4) Arbeitskämpfe und unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen,
Mängel an Transportmittel, Roh-,Hilfs- und Betriebsstoffmangel oder Betriebsstörungen im Bereich der Produktion befreien
den Verkäufer für die Dauer Ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit teilweise oder in vollem Umfang von der
Lieferpflicht.
§5 Zahlung
(1) Bei Barkauf ist Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.
(2) Rechnungen sind grundsätzlich sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar, spätestens jedoch 10 Tage nach
Rechnungsdatum. Andere Zahlungsvereinbarungen, insbesondere Skontoabzug, gelten nur nach schriftlicher Vereinbarung.
Die Skontogewährung hat jedoch zur Voraussetzung, dass der Käufer im übrigen bei der Verkäuferin keine Verbindlichkeiten
hat. Skontierungsfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht oder sonstige Leistung.
(3) Wechsel, Schecks und Zahlungsanweisungen werden nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber unter Berechnung
aller Einziehungs- und Diskontspesen, Wechselsteuern und Bankprovisionen entgegengenommen. Für die rechtzeitige
Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung von Wechseln und Schecks übernimmt der Verkäufer keine
Gewähr. Soweit der Verkäufer Wechsel nicht zu Diskont gibt, hat er den Anspruch auf bankenübliche Diskontzinsen. Bei
Zahlungsschwierigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheck-oder Wechselprotest, ist der Verkäufer
berechtigt, weiter Lieferungen nur unter der Voraussetzung der sofortigen Ausgleichung rückständiger Forderungen und
Vorauskasse auszuführen. Unter Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel oder Schecks, kann Barzahlung oder
Sicherheitsleistung verlangt werden.
(4) Durch die Erhebung von Mängelrügen wird der Käufer von seinen Zahlungsverpflichtungen nicht entbunden; gegenüber
den Ansprüchen des Verkäufers kann er weder aufrechnen noch ein Zurückhaltungsrecht geltend machen, es sei denn, diese
Rechte seien unbestritten bzw. rechtskräftig festgestellt.
(5) Nachträgliche Rechnungsänderungen bereits ausgestellter Rechnungen auf Wunsch des Kunden (z.B. Änderung des Rechnungsempfängers oder der Rechnungsanschrift usw.) sind nur durch Stornierung und Neuerstellung der Rechnung möglich. Der hierdurch entstehende Verwaltungsaufwand wird dem Kunden in Form einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20,00 Euro netto berechnet.
§6 Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung und Garantie
(1) Offensichtliche Mängel sind dem Verkäufer unmittelbar nach Übernahme in schriftlicher Form mitzuteilen, spätestens
jedoch binnen 2 Wochen. Nach Ablauf dieser Frist ist das Rügerecht des Käufers insoweit erloschen.
(2) Erfolgte die Mängelanzeige rechtzeitig, so hat der Verkäufer das Recht, nach billigem Ermessen nachzubessern oder neu zu
liefern.
(3) Die Minderung und der Rücktritt wird in vertraglich zulässiger Weise ausgeschlossen.
(4) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB`s so gilt ergänzend: Schadensersatzansprüche wegen Mängel und
Mängelfolgeschäden sind ausgeschlossen. Falls der Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von Ihm
bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei unter Gewährleistung
fallende Teile nicht berechnet werden, während die Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standartsätzen des Verkäufers zu
zahlen sind. Werden Änderungen oder Reparaturen von Dritten an den Produkten vorgenommen, so entfällt die
Gewährleistung. Gebrauchte Waren werden wie besichtigt und unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft. Für die
Garantie gelten gesonderte Garantiebestimmungen des Verkäufers.
§7 Allgemeine Haftungsbegrenzung
(1) Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitt getroffener
Vereinbarungen. Schadenersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Vertragsverletzung, Verschulden
bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Diese Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach Empfang der Ware durch den
Käufer.
§8 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum der Ware bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei waren, die der Käufer
im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen
Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen aus
gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen
des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
(2) Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware
nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des
Gegenstandes durch den Verkäufer liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt von dem
Vertrage nur dann vor, wenn dies dem Käufer ausdrücklich schriftlich erklärt ist.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, unter der Voraussetzung, dass er
bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und Kosten die aus dem Weiterverkauf an Dritte erworbenen
Forderungen und Rechte in Höhe des Rechnungsbetrages des Verkäufers zuzgl. Eines Sicherheitsaufschlags von 10 % bereits
jetzt a den Verkäufer abtritt. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des
Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderung
nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann
verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
(4) Der Käufer darf den Liefergegenstand weder Verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung sowie
Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Verkäufer unverzüglich und unter Übergabe der für
einen Widerspruch notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehende Scherung
insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernde Forderung, soweit nicht beglichen ist, um mehr als 20 % übersteigt.
§ 9 Schlussbestimmung
(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien
sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich
rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz des Verkäufers. Im Falle der Teilnichtigkeit dieser Vereinbarung behält der nicht
nichtige Teil seine Geltung und teilnichtige Bestimmung ist durch eine dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung
entsprechende wirksame zu setzen, soweit dies möglich ist. Andernfalls gelten die gesetzlichen Regelungen. Private
Rechnungsempfänger sind verpflichtet, diese Rechnung zwei Jahre aufzubewahren, §14 Abs. 1 USTG